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Pausenhof der Schule
Nahaufnahme einer Blume mit einer Biene
Luftaufnahme der Gemeinde
Steinernes Monument mit Metallrelief, das stilisierte Blumen und Wellen zeigt, in einem Außenbereich mit unscharfem, sandigem Hintergrund
Eine Mehrzweckhalle
Blaufelden
die Gemeinde mittendrin
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Archiv

Änderung der Streupflichtsatzung vom 28. November 2022 - Räum- und Streupflicht beachten!

icon.crdate23.11.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Blaufelden hat am 28. November 2022 aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nachfolgende Satzung beschlossen.
 
Hinweis: Die in dieser Satzung benutzte männliche oder weibliche Sprachform wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht alle Geschlechter mit ein.
 
§ 1      Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
 
(1)  Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
 
(2)  Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).
 
(3)  Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
 
§ 2      Verpflichtete
 

(1)  Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
 
(2)  Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3)  Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
 
(4)  Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen.
 
§ 3      Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
 
(1)  Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
 
(2)  Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,2 Metern.
 
(3)  Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,2 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.Ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.
 
Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.