Blaufelden Aktuell
Grundsteuerreform 2025
icon.crdate12.09.2024
Mit Beschluss des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist es notwendig, die Erhebung der Grundsteuer von Grund auf anzupassen. Daher werden von der Gemeinde für das Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide versandt.
Mit Beschluss des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist es notwendig, die Erhebung der Grundsteuer von Grund auf anzupassen. Daher werden von der Gemeinde für das Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide versandt.
Zur Berechnung
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten: Der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.
Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
Ablauf der Grundsteuerreform auf Gemeindeseite
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist somit – neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen – der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz der Gemeinde. Diesen kann die Gemeinde erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden voraussichtlich frühestens im Herbst des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen.
Aufkommensneutralität
Bei der Grundsteuerreform wird eine Aufkommensneutralität empfohlen, ist jedoch nicht verbindlich umzusetzen. Bei der Aufkommensneutralität errechnet die Gemeinde ihren neuen Hebesatz so, dass annähernd ähnlich viele Steuererträge erzielt werden als vor der Reform. Das bedeutet: Je nach Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. Das heißt es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.
Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird.
Die Gemeinde Blaufelden wird noch vor Jahreswechsel den neuen Hebesatz in einer ihrer Gemeinderatssitzungen beschließen. Die Sitzungsunterlagen der Gemeinderatssitzungen finden Sie dann unter: www.blaufelden.de.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.